Wettbewerb in der Gesundheitsversorgung

  • Krankenversicherungen schließen mit den Leistungserbringern Honorar­vereinbarungen ab - die Form (Fallpauschalen, Festgehalt, detaillierte Kosten­abrechnung, Mischformen, Direkteinkauf von Medikamenten, etc.) bleibt den Vertrags­parteien überlassen. Leistungs­erbringer können mit mehreren Kassen unterschiedliche Vereinbarungen treffen. Die Kassen­ärztliche Vereinigung wird abgeschafft.
  • Die Patienten können grundsätzlich nur Leistungen von Vertrags­partnern ihrer Kranken­versicherungs­gruppe in Anspruch nehmen.
  • Jede Krankenversicherung muss einer bundesweiten Kranken­versicherungs­gruppe beitreten. Alle Kranken­versicherungen akzeptieren Entgelt­verein­barungen mit Leistungs­erbringern, die eine Kranken­versicherung  der eigenen Gruppe geschlossen hat. Damit wird u.a. gewährleistet, dass jeder Versicherte ein flächen­deckendes Angebot zur Verfügung hat. Es bietet sich an gesetzlich folgende Kranken­versicherungs­gruppen festzulegen:
    • Allgemeine Ortskrankenkassen
    • Innungs- und Ersatzkassen, landwirtschaftliche Krankenkassen, Sonstige
    • Betriebskrankenkassen
    • private Krankenversicherungen
  • Damit träten gegenüber den Leistungs­erbringern im Grunde vier starke Kunden auf. Es wäre nicht sinnvoll, dass jede kleine Versicherung auf eigene Faust versucht mit Leistungs­erbringern individuelle Verträge zu schließen und damit erstens zu wenig Marktmacht einzubringen und ihren Versicherten nie ein flächen­deckendes Angebot machen zu können. Die Alternative wäre das weiterhin der Staat sich massiv bei der Entgelt­ver­ein­barungen einmischt - davon sollten wir wegkommen.
  • Notversorgungs­einrichtungen müssten mit allen Kranken­versicherungs­gruppen eine Honorar­vereinbarung treffen.
    Sonstige Notver­sorgungen werden über einen gemeinsamen Fond der Kranken­versicherungen nach bundes­einheitlichen Kriterien abgerechnet.
  • Welche Leistungen die Kassen bezahlen müssen, wird weiterhin staatlich in Zusammen­arbeit mit den Betroffenen (Gemeinsamer Bundesausschuss) festgelegt. Der Staat muss auch für eine hohe Mindest­qualität der Leistungs­erbringer sorgen.
  • Krankenversicherungen können Zusatz­leistungen anbieten. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass keine Quer­subventionierung statt findet. Der Beitrags­satz muss mit den Leistungen der Grund­versorgung äquivalent sein. Am besten würde dies gewährleistet, wenn Zusatz­leistungen durch rechtlich getrennte Versicherungen angeboten würden.
  • Es bestünde Kontrahierungs­zwang mit Versicherten.
  • Ein Risikostrukturausgleich würde beibehalten und verbessert.
  • Ein Finanzausgleich zwischen den Kranken­versicherungen wäre  nicht mehr notwendig, da die Einnahmen nicht vom individuellen Einkommen der eigenen Versicherten abhängt.

Krankenversicherungen stünden im Wettbewerb über ihren

  • Beitragssatz und die
  • Qualität ihrer Vertragsleistungspartner.