Wettbewerb in der Gesundheitsversorgung
- Krankenversicherungen schließen mit den Leistungserbringern Honorarvereinbarungen ab - die Form (Fallpauschalen, Festgehalt, detaillierte Kostenabrechnung, Mischformen, Direkteinkauf von Medikamenten, etc.) bleibt den Vertragsparteien überlassen. Leistungserbringer können mit mehreren Kassen unterschiedliche Vereinbarungen treffen. Die Kassenärztliche Vereinigung wird abgeschafft.
- Die Patienten können grundsätzlich nur Leistungen von Vertragspartnern ihrer Krankenversicherungsgruppe in Anspruch nehmen.
- Jede
Krankenversicherung muss einer bundesweiten Krankenversicherungsgruppe
beitreten. Alle Krankenversicherungen akzeptieren Entgeltvereinbarungen mit
Leistungserbringern, die eine Krankenversicherung der eigenen Gruppe
geschlossen hat. Damit wird u.a. gewährleistet, dass jeder Versicherte ein
flächendeckendes Angebot zur Verfügung hat. Es bietet sich an gesetzlich
folgende Krankenversicherungsgruppen festzulegen:
- Allgemeine Ortskrankenkassen
- Innungs- und Ersatzkassen, landwirtschaftliche Krankenkassen, Sonstige
- Betriebskrankenkassen
- private Krankenversicherungen
- Damit träten gegenüber den Leistungserbringern im Grunde vier starke Kunden auf. Es wäre nicht sinnvoll, dass jede kleine Versicherung auf eigene Faust versucht mit Leistungserbringern individuelle Verträge zu schließen und damit erstens zu wenig Marktmacht einzubringen und ihren Versicherten nie ein flächendeckendes Angebot machen zu können. Die Alternative wäre das weiterhin der Staat sich massiv bei der Entgeltvereinbarungen einmischt - davon sollten wir wegkommen.
- Notversorgungseinrichtungen
müssten mit allen Krankenversicherungsgruppen eine Honorarvereinbarung treffen.
Sonstige Notversorgungen werden über einen gemeinsamen Fond der Krankenversicherungen nach bundeseinheitlichen Kriterien abgerechnet. - Welche Leistungen die Kassen bezahlen müssen, wird weiterhin staatlich in Zusammenarbeit mit den Betroffenen (Gemeinsamer Bundesausschuss) festgelegt. Der Staat muss auch für eine hohe Mindestqualität der Leistungserbringer sorgen.
- Krankenversicherungen können Zusatzleistungen anbieten. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass keine Quersubventionierung statt findet. Der Beitragssatz muss mit den Leistungen der Grundversorgung äquivalent sein. Am besten würde dies gewährleistet, wenn Zusatzleistungen durch rechtlich getrennte Versicherungen angeboten würden.
- Es bestünde Kontrahierungszwang mit Versicherten.
- Ein Risikostrukturausgleich würde beibehalten und verbessert.
- Ein Finanzausgleich zwischen den Krankenversicherungen wäre nicht mehr notwendig, da die Einnahmen nicht vom individuellen Einkommen der eigenen Versicherten abhängt.
Krankenversicherungen stünden im Wettbewerb über ihren
- Beitragssatz und die
- Qualität ihrer Vertragsleistungspartner.