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Krankenversicherungen schließen
mit den Leistungserbringern Honorarvereinbarungen ab - die Form
(Fallpauschalen, Festgehalt, detaillierte Kostenabrechnung, Mischformen,
Direkteinkauf von Medikamenten, etc.) bleibt den
Vertragsparteien überlassen. Leistungserbringer können mit mehreren Kassen
unterschiedliche Vereinbarungen treffen. Die Kassenärztliche Vereinigung wird
abgeschafft. |
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Die Patienten können
grundsätzlich nur Leistungen von Vertragspartnern ihrer Krankenversicherungsgruppe
in
Anspruch nehmen. |
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Jede
Krankenversicherung muss einer bundesweitem Krankenversicherungsgruppe
beitreten. Alle Krankenversicherungen akzeptieren Entgeltvereinbarungen mit
Leistungserbringern, die eine Krankenversicherung der eigenen Gruppe
geschlossen hat. Damit wird u.a. gewährleistet, dass jeder Versicherte ein
flächendeckendes Angebot zur Verfügung hat. Es bietet sich an gesetzlich
folgende Krankernversicherungsgruppen festzulegen:
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Allgemeine
Ortskrankenkassen |
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Ersatzkassen |
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Betriebskrankenkassen |
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private
Krankenversicherungen |
Damit
träten gegenüber den Leistungserbringern im Grunde vier starke Kunden auf.
Es wäre nicht sinnvoll, dass jede kleine Versicherung auf eigene Faust
versucht mit Leistungserbringern individuelle Verträge zu schließen und
damit erstens zu wenig Marktmacht einzubringen und ihren Versicherten nie
ein flächendeckendes Angebot machen zu können. Die Alternative wäre das
weiterhin der Staat sich massiv bei der Entgeltvereinbarungen einmischt -
davon sollten wir wegkommen. |
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Notversorgungseinrichtungen
müssten mit allen Krankenversicherungsgruppen eine Honorarvereinbarung treffen.
Sonstige Notversorgungen werden über einen gemeinsamen Fond der
Krankenversicherungen nach bundeseinheitlichen Kriterien abgerechnet. |
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Leistungen die Kassen bezahlen müssen, wird weiterhin staatlich in
Zusammenarbeit mit den Betroffenen festgelegt. Der Staat muss auch für eine
hohe Mindestqualität der Leistungserbringer sorgen. |
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Krankenversicherungen
können Zusatzleistungen anbieten. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass
keine Quersubventionierung statt findet. Der Beitragssatz muss mit den
Leistungen der Grundversorgung äquivalent sein. Am besten würde dies
gewährleistet, wenn Zusatzleistungen durch rechtlich getrennte
Versicherungen angeboten würden. |
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Es
bestünde Kontrahierungszwang mit Versicherten. |
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Ein Risikostrukturausgleich
würde beibehalten
und verbessert. |
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Ein
Finanzausgleich zwischen den Krankenversicherungen wäre nicht mehr
notwendig, da die Einnahmen nicht vom individuellen Einkommen der eigenen
Versicherten abhängt.
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