Arbeitslosenversicherung - Einnahmenseite
- Kein Arbeitgeberbeitrag mehr. Er zahlt seinen Beitrag vom Gewinn.
- Beitragssatz wird auf 3 % begrenzt. Ein Defizit, zum Beispiel wegen eines Konjunktureinbruchs oder struktureller Massenarbeitslosigkeit, muss steuerfinanziert werden.
- Keine Beitragsbemessungsgrenze; aber Begrenzung des Arbeitslosengeldes (solidarischer Faktor).
- Steuerfinanzierung versicherungsfremder Leistungen (s.o.).