Arbeitslosenversicherung - Einnahmenseite

  1. Kein Arbeitgeberbeitrag mehr. Er zahlt seinen Beitrag vom Gewinn.
  2. Beitragssatz wird auf 3 % begrenzt. Ein Defizit, zum Beispiel wegen eines Konjunktureinbruchs oder struktureller Massenarbeitslosigkeit, muss steuerfinanziert werden.
  3. Keine Beitragsbemessungsgrenze; aber Begrenzung des Arbeitslosengeldes (solidarischer Faktor).
  4. Steuerfinanzierung versicherungsfremder Leistungen (s.o.).

 


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